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Allgemeine Geschäftsbedingungen der G. Edeling Edelstahl GmbH
I. Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen ausschließlich Geschäftsbeziehungen zu Unternehmern. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Unsere Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Einbezug unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die stets Vertragsbestandteil werden.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Einbezug vor oder bei Vertragsabschluß ausdrücklich schriftlich anerkennen. Gegenbestätigungen des Kunden mit abweichenden Einkaufsbedingungen wird bereits jetzt hiermit widersprochen.
II. Angebot/Annahme/Stornierung
1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Liefermöglichkeit freibleibend. Die angegebenen Preise sind für die Dauer einer Woche ab Datum des Angebots für uns bindend.
2. Bei uns eingehende Aufträge werden erst mit Übersendung der Auftragsbestätigung oder Ausführung angenommen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Vertragsabschluß berechtigt. Bei veränderten Gestehungs- und Vormaterialkosten sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung zu bringen.
3. Bei einem Warenauftragswert unter 500.- EUR ist Vorkasse vereinbart. Bei einem Warenwert unter 50.- EUR berechnen wir eine Aufwandspauschale in Höhe von 10.- EUR.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
5. Außer in den per Gesetz vorgesehenen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Erklären wir uns dennoch mit der Stornierung eines angenommenen Auftrages einverstanden, so sind wir berechtigt, die uns bereits durch die Fertigung von Werkzeugen und den Einkauf von Rohstoffen entstandenen Kosten dem Kunden zu berechnen. Soweit zum Zeitpunkt der Stornierung der Auftrag bereits ganz oder teilweise ausgeführt war, ist der Kunde zur Abnahme der bereits hergestellten Waren gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.
Bestellungen auf Abruf sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne daß es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder einer Inverzugsetzung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, nach unserer Wahl die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu stornieren.
III. Vorbehalt der Selbstbelieferung
1. Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, allerdings nur, sofern wir den Umstand, dass unser Vorlieferant uns nicht beliefert, nicht zu vertreten haben und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Vorlieferanten abgeschlossen hatten.
2. Wir werden unseren Kunden unverzüglich informieren, sollte die von uns geschuldete Ware nicht verfügbar sein. Eine von unserem Kunden bereits erbrachte Gegenleistung werden wir in diesem Falle unverzüglich zurück erstatten.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Kunden über.
2. Soweit der Kunde die Ware selbst abholt, übermitteln wir dem Kunden eine Bereitstellungsanzeige. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht in diesem Falle 10 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
V. Liefertermine/Leistungszeit/Liefermengen und Ausführung
1. Von uns genannte Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich. Um ihre Einhaltung sind wir bemüht.
2. Bei Überschreitung der Leistungszeit wird uns der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung bestimmen.
3. Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die fristgemäße Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Energiemangel, rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, höhere Gewalt verlängern die Leistungszeit angemessen. Gleiches gilt, wenn die vorbezeichneten Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten, wobei es dort nicht auf die Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes ankommt.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unseres Kunden voraus.
5. Bei Lieferung von Teilen nach Muster, Zeichnungen oder Vorschriften, die besonders angefertigt werden müssen, behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten und bestätigten Menge vor. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Festlegungen der DIN 267, ergänzend die nach DIN 7168 Gütegrad „Mittel“, als vereinbart.
VI. Preise, Zahlung
1. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Wir verweisen weiter auf Ziff. II.3.
3. Falls nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Bei einem Warenwert unter 500.- EUR schuldet der Kunde Vorkasse.
4. Wir sind trotz anderslautender Bestimmung des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung zu verrechnen.
5. Im Verzugsfalle berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens aber 11 % p.a.. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Es ist dem Kunden unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
6. Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
7. Schecks, Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Wechsel werden nur mit schriftlicher Genehmigung angenommen. Eventl. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Kunde. Diese sind sofort fällig.
8. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Forderungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind, sofort fällig gestellt. Darüber hinaus wird hinsichtlich noch nicht ausgeführter Verträge der Kunde vorleistungspflichtig. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsabschluß die wirtschaftliche Situation des Kunden verschlechtert.
9. Bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Insolvenz des Kunden entfallen Mengenrabatte, Skonti sowie alle gewährten Nachlässe.
10. Unsere Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
VII. Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen gerechnet ab Übergabe, nicht offensichtliche Mängel gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit anzuzeigen. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Absendung der Anzeige. Lässt der Kunde diese Fristen verstreichen, so gilt die Ware als vertragsgemäß.
2. Die Anspruchsvoraussetzungen, d.h. Vorlage eines Mangels, Zeitpunkt der Mangelfeststellung und Rechtzeitigkeit der Mängelrüge hat der Kunde zu beweisen.
3. Unbearbeitete mangelhafte Ware nehmen wir unter Ersatzlieferung zurück. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Andere Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird Ersatz kostenlos und frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation geliefert, sobald die beanstandete Ware zurückgeliefert wurde; bei Gütemängel jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 2% der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt nur Stück gegen Stück bzw. Gewicht gegen Gewicht. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag nach fehlgeschlagener Ersatzlieferung oder Nachbesserung, besteht daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels.
VIII. Beschaffenheit der Ware/Beschaffenheitsgarantie
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
3. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware wird von uns nicht übernommen.
IX. Garantien
Garantien im Rechtssinne gewähren wir unseren Kunden nicht. Eventuell vom Hersteller dem Endkunden gewährte Garantien bleiben hiervon unberührt und begründen uns gegenüber keinen eigenen Anspruch.
X. Haftungsbeschränkungen und Verjährung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
1. Außerhalb der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht unwesentlicher Vertragspflichten auf Ersatz des nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
2. Ziff.1 findet keine Anwendung bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Außer in den Fällen der Arglist beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels 1 Jahr ab Übergabe der Ware.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreiszahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Mit Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von unserem Eigentumsvorbehalt erfassten Forderungen erlischt unser Eigentumsvorbehalt.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen bereits jetzt die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden jederzeit widerruflich mit dem Einzug der Forderungen.
3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Jeden Eingriff Dritter in unser Eigentum hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
4. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl bis zum Erreichen der vorbezeichneten Grenze frei zu geben.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Rechnung gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern und uns auf Anforderung die Zahlung der fälligen Prämien nachzuweisen.
XII. Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist Minden.
2. Gerichtsstand ist Minden. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
XIII. Schlussbestimmungen
Die Rechtstunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Klauseln nicht.
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